03.12.2015
BEFRISTETE ARBEITSVERHÄLTNISSE
von Dr. Judith Schimann, Zahnärztin und freie Journalistin, Kleinmachnow

© Pixelot / Fotolia
Ein Arbeitsvertrag erfolgt in der Regel schriftlich und unbefristet. In Ausnahmefällen kann er jedoch befristet werden. Die Befristung ist aber nur dann wirksam, wenn im Anstellungsvertrag das Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) ausdrücklich genannt wird. Andernfalls ist die Befristung unwirksam. Arbeitsverträge können aus zwei Gründen befristet werden: Zeitbefristung und Zweckbefristung.
Eine
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Quelle: Ossala-Haring C (2012) Arbeitsrecht für Arbeitnehmer S. 38-41

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