Die beliebtesten Fehler in BEMA und GOZ
Einer der häufigsten Fehler in der zahnärztlichen Abrechnung ist die unkritische Übertragung von BEMA-Vorschriften auf die Berechnung von GOZ-Positionen. Ein alter Praxisspruch hierzu lautet: „BEMA-Denken heißt Geld verschenken.“ Mittlerweile werden zwar etwa 70 BEMA-Nummern besser honoriert als die vergleichbaren GOZ-Ziffern mit Faktor 2,3, aber die Bestimmungen des BEMA würden bei Übertragung auf die GOZ das Privathonorar noch weiter kürzen.
Von Ä1 bis Ost2
Beratung und Aufklärung des Patienten gehören zur grundlegenden Aufgabe des Arztes. Die gute Dokumentation ist im Streitfall von ausschlaggebender Bedeutung. Im BEMA gibt es eine Reihe von einschränkenden Vorschriften, die die Abrechnung der Ä1 zu einer der kompliziertesten Gebührennummern machen. Insbesondere das Verständnis der „18-Tage-Regel“ bereitet immer wieder Probleme. Das KZBV-Prüfmodul der Praxissoftware ist so eingestellt, dass ein Unterschreiten der 18-Tage-Frist zur letzten 01/Ä1 des Vorquartals als Fehler gemeldet wird. Deshalb muss bei berechtigter Abrechenbarkeit im Bemerkungsfenster für die KZV eine kurze Mitteilung erfolgen (z.B. „neuer Krankheitsfall“).
Für die Beratung des zahnärztlichen Privatpatienten gibt es keine Gebührennummer in der GOZ. Der Zahnarzt hat hier für die Berechnung Zugriff auf die Ä1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Während in der eingehenden Untersuchung (01) im BEMA die Beratung enthalten ist und deshalb nicht extra abgerechnet werden darf, kann neben der 0010 der GOZ die Ä1 zusätzlich berechnet werden. Bei Hausbesuchen ist in BEMA und GOÄ die Beratung Bestandteil der Hausbesuchsnummer.
Als alleinige Leistung („nur Beratung“) kann die Ä1 in beiden Gebührenordnungen immer berechnet werden, auch mit Zuschlag (03 bzw. ÄA, ÄB, ÄC, ÄD), wenn die Leistung außerhalb der Sprechzeiten erfolgte.
Doch nicht nur die Ä1 kann für Verwirrungen sorgen. Auch bei folgenden Punkten können sich immer wieder Fehler einschleichen.
- Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen, bMF
- Kompositfüllungen in BEMA und GOZ (13 e-h)
- Erhaltung der Pulpa in BEMA und GOZ (Cp/P)
- Die Extraktion in der Abrechnung (X1, X2)
- Extraktion tief fraktuierter Zähne (X3)
- Die Abrechnung der Osteotomie (Ost1)
- Die operative Entfernung verlagerter Zähne (Ost2)
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