Die beliebtesten Fehler in BEMA und GOZ

Der englische Politiker und Nobelpreisträger Winston Churchill war bekannt für seine persönliche Abneigung gegen sportliche Aktivitäten: "No sports - just cigars and whisky." Mit seiner Selbstironie bekannte er sich jedoch auch zum pragmatischen Umgang mit Fehlern: "Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht frühzeitig zu machen." Wir haben Ihnen die "beliebtesten Fehler" in der Anwendung aus Gebührennummern von BEMA und GOZ zusammengestellt und sagen Ihnen, wie man sie vermeiden kann.

04.01.2019

Themendossier Abrechnungstipps
© Foto: Gina Sanders / Fotolia
Anzeige

Einer der häufigsten Fehler in der zahnärztlichen Abrechnung ist die unkritische Übertragung von BEMA-Vorschriften auf die Berechnung von GOZ-Positionen. Ein alter Praxisspruch hierzu lautet: „BEMA-Denken heißt Geld verschenken.“ Mittlerweile werden zwar etwa 70 BEMA-Nummern besser honoriert als die vergleichbaren GOZ-Ziffern mit Faktor 2,3, aber die Bestimmungen des BEMA würden bei Übertragung auf die GOZ das Privathonorar noch weiter kürzen.

Von Ä1 bis Ost2

Beratung und Aufklärung des Patienten gehören zur grundlegenden Aufgabe des Arztes. Die gute Dokumentation ist im Streitfall von ausschlaggebender Bedeutung. Im BEMA gibt es eine Reihe von einschränkenden Vorschriften, die die Abrechnung der Ä1 zu einer der kompliziertesten Gebührennummern machen. Insbesondere das Verständnis der „18-Tage-Regel“ bereitet immer wieder Probleme. Das KZBV-Prüfmodul der Praxissoftware ist so eingestellt, dass ein Unterschreiten der 18-Tage-Frist zur letzten 01/Ä1 des Vorquartals als Fehler gemeldet wird. Deshalb muss bei berechtigter Abrechenbarkeit im Bemerkungsfenster für die KZV eine kurze Mitteilung erfolgen (z.B. „neuer Krankheitsfall“).
Für die Beratung des zahnärztlichen Privatpatienten gibt es keine Gebührennummer in der GOZ. Der Zahnarzt hat hier für die Berechnung Zugriff auf die Ä1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Während in der eingehenden Untersuchung (01) im BEMA die Beratung enthalten ist und deshalb nicht extra abgerechnet werden darf, kann neben der 0010 der GOZ die Ä1 zusätzlich berechnet werden. Bei Hausbesuchen ist in BEMA und GOÄ die Beratung Bestandteil der Hausbesuchsnummer.
Als alleinige Leistung („nur Beratung“) kann die Ä1 in beiden Gebührenordnungen immer berechnet werden, auch mit Zuschlag (03 bzw. ÄA, ÄB, ÄC, ÄD), wenn die Leistung außerhalb der Sprechzeiten erfolgte.

Doch nicht nur die Ä1 kann für Verwirrungen sorgen. Auch bei folgenden Punkten können sich immer wieder Fehler einschleichen.

Noch mehr Fortbildung - jetzt online!

Sie können einfach nicht genug bekommen? Dann haben wir das richtige für Sie: Noch mehr spannende Themen, noch mehr Fortbildung und noch größere Chancen auf die jährlichen Hauptpreise. Denn WIR bietet Ihnen jetzt zu jeder Ausgabe zwei Fortbildungsartikel. Einen wie gewohnt gedruckt im Heft, und einen als reine Online-Version auf www.wirpunkten.de. Und Sie wissen ja: Mit jeder Teilnahme erhöhen Sie Ihre Aussicht, am Ende des Jahres einen der Hauptpreise zu gewinnen.

Online Punkte sammeln!

Kleiner Wissenscheck mit Gewinnpotential! Nehmen Sie an dieser Fortbildung teil und erhöhen Sie Ihre Chance auf die jährlichen Hauptpreise. Denn mit jeder erfolgreich absolvierten Fortbildung landet Ihr Name einmal im Lostopf. Und vielleicht gehören Sie dann am Ende des Jahres zu den glücklichen Gewinnern. Und so gehts: Registrieren Sie sich auf www.wir-in-der-praxis.de, lesen Sie diesen Fortbildungsartikel (unter "Aktuelle Fortbildungen") und beantworten Sie die Fragen. Viel Erfolg!

Kommentar schreiben

Die Meinung und Diskussion unserer Nutzer ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie im Sinne einer angenehmen Kommunikation auf unsere Netiquette. Vielen Dank!

Pflichtfeld *
Inhaltsverzeichnis