Wer darf hier eigentlich was?

Zahnärztliche Leistungen dürfen grundsätzlich nur von Personen mit Approbation oder Berufserlaubnis erbracht werden, die Zuwiderhandlung ist nach § 18 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) sogar strafbewehrt. Die Delegation zahnärztlicher Leistungen an dafür ausgebildete Mitarbeiter ist zwar grundsätzlich zulässig, einer entsprechenden Anweisung müssen ZFA trotz ihrer Weisungsgebundenheit aber nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben folgen.

von Anno Haak, Rechtsanwalt, lennmed.de Rechtsanwälte Bonn-Berlin-Baden-Baden
08.06.2020

Ausgabe 03/2020 wipra200326.jpg
© Foto: Robert Kneschke / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodellen)
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