Ästhetische Medizin: Vorher-Nachher-Bilder beschäftigen Wettbewerbszentrale besonders oft

Die ästhetische Medizin beschert der Wettbewerbszentrale viel Arbeit. Dabei ist die Bandbreite groß: Es geht von Preiswerbung bis Bauchlappen-Trophäe.

von Margarethe Urbanek
25.09.2020

Ästhetische Medizin:
© Foto: Valua Vitaly / stock.adobe.com
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Die ästhetische Dermatologie und Medizin hält die Wettbewerbszentrale als Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb immer wieder auf Trab.

Im Fokus dabei insbesondere Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), wie die Wettbewerbszentrale auf Nachfrage berichtet. Besonders häufig dreht es sich demnach um Vorher-Nachher-Bilder. Den Angaben zufolge kommen hierzu „viele Beschwerden, meist von anderen Ärzten“.

Nach § 11 HWG sind vergleichende Fotos oder Abbildungen nicht erlaubt, die einen Patienten vor und nach einem operativen plastischen Eingriff ohne medizinische Indikation zeigen. „Die Verbote werden oft umgangen, etwa indem sich der Patient anmelden muss, um an diese Bilder zu gelangen“, so die Wettbewerbszentrale. „In den meisten Fällen werden Unterlassungserklärungen abgegeben.

Bauchlappen als Trophäe

Ebenfalls ein Thema ist Preiswerbung. Die Wettbewerbszentrale will nach eigenen Angaben klären lassen, ob GmbHs Festpreise nehmen dürfen oder ob auch für sie die GOÄ gilt. Dazu läuft aktuell ein Verfahren.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hatte das Landgericht München einem Unternehmen untersagt, mit Rabatten auf ärztliche Leistungen oder Operationen zu werben. Das Gericht sieht hierin einen Verstoß gegen ärztliches Gebührenrecht.

Das Unternehmen, bei dem es sich nach eigenen Angaben um den führenden Betreiber von ärztlichen Einrichtungen für plastische und ästhetische Medizin in Deutschland und Europa handelt, argumentierte, als GmbH nicht an die GOÄ gebunden zu sein. Das Landgericht widersprach dem, die beklagte GmbH hat Berufung eingelegt.

In einem weiteren Fall hat die Wettbewerbszentrale im März Klage einreichen lassen gegen einen Arzt, der im Internet mit einem Video für eine Bauchdeckenresektion warb. „Zu diesem Video haben wir Beschwerden erhalten, weil es mit einer sachlichen Information nicht viel zu tun hat und sehr reißerisch ist“, erklärt die Wettbewerbszentrale.

In dem Video, das der Redaktion vorliegt, wird unter anderem der Bauchlappen als Trophäe ins Bild gehalten. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht den Angaben zufolge noch nicht fest.

Werbung mit Gutscheinen

Ein weiteres Thema, das die Selbstkontrollinstitution häufig beschäftigt, ist die Werbung mit Gutscheinen oder Geschenken. Das Angebot solcher „Zuwendungen und sonstige Werbeabgaben“ ist nach § 7 des HWG unzulässig.

„Der potenzielle Patient soll nicht durch Geschenke unsachlich beeinflusst werden“, erläutert die Sprecherin der Wettbewerbszentrale. So habe man beispielsweise die Werbung eines Arztes beanstandet, der als Bonus zu einer Brustvergrößerung ein Medicare-Set im Wert von 169 Euro kostenlos anbot. Das Set enthielt den Angaben zufolge unter anderem einen Stütz-BH und Narbengel.

Quelle: www.aerztezeitung.de

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