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Die beliebtesten Fehler in BEMA und GOZ

Der englische Politiker und Nobelpreisträger Winston Churchill war bekannt für seine persönliche Abneigung gegen sportliche Aktivitäten: „No sports – just cigars and whisky.“ Mit seiner Selbstironie bekannte er sich jedoch auch zum pragmatischen Umgang mit Fehlern: „Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht frühzeitig zu machen.“ Wir haben Ihnen die „beliebtesten Fehler“ in der Anwendung aus Gebührennummern von BEMA und GOZ zusammengestellt und sagen Ihnen, wie man sie vermeiden kann.

von Herr Dr. Dr. Josef Schardt
01.12.2018

Themendossier Abrechnungstipps
© Foto: Gina Sanders / Fotolia
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Einer der häufigsten Fehler in der zahnärztlichen Abrechnung ist die unkritische Übertragung von BEMA-Vorschriften auf die Berechnung von GOZ-Positionen. Ein alter Praxisspruch hierzu lautet: „BEMA-Denken heißt Geld verschenken.“ Mittlerweile werden zwar etwa 70 BEMA-Nummern besser honoriert als die vergleichbaren GOZ-Ziffern mit Faktor 2,3, aber die Bestimmungen des BEMA würden bei Übertragung auf die GOZ das Privathonorar noch weiter kürzen.

Von Ä1 bis Ost2

Beratung und Aufklärung des Patienten gehören zur grundlegenden Aufgabe des Arztes. Die gute Dokumentation ist im Streitfall von ausschlaggebender Bedeutung. Im BEMA gibt es eine Reihe von einschränkenden Vorschriften, die die Abrechnung der Ä1 zu einer der kompliziertesten Gebührennummern machen. Insbesondere das Verständnis der „18-Tage-Regel“ bereitet immer wieder Probleme. Das KZBV-Prüfmodul der Praxissoftware ist so eingestellt, dass ein Unterschreiten der 18-Tage-Frist zur letzten 01/Ä1 des Vorquartals als Fehler gemeldet wird. Deshalb muss bei berechtigter Abrechenbarkeit im Bemerkungsfenster für die KZV eine kurze Mitteilung erfolgen (z.B. „neuer Krankheitsfall“).
Für die Beratung des zahnärztlichen Privatpatienten gibt es keine Gebührennummer in der GOZ. Der Zahnarzt hat hier für die Berechnung Zugriff auf die Ä1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Während in der eingehenden Untersuchung (01) im BEMA die Beratung enthalten ist und deshalb nicht extra abgerechnet werden darf, kann neben der 0010 der GOZ die Ä1 zusätzlich berechnet werden. Bei Hausbesuchen ist in BEMA und GOÄ die Beratung Bestandteil der Hausbesuchsnummer.
Als alleinige Leistung („nur Beratung“) kann die Ä1 in beiden Gebührenordnungen immer berechnet werden, auch mit Zuschlag (03 bzw. ÄA, ÄB, ÄC, ÄD), wenn die Leistung außerhalb der Sprechzeiten erfolgte.

Doch nicht nur die Ä1 kann für Verwirrungen sorgen. Auch bei folgenden Punkten können sich immer wieder Fehler einschleichen.

Ä1 kann für Verwirrungen sorgen

Wem nicht zu raten ist, dem ist nicht zu helfen“, sagt ein deutsches Sprichwort. Umfassende Beratung und intensive Aufklärung vor Behandlungsbeginn sind gerade in Zeiten des Patientenrechtegesetzes unerlässlich. Die
sorgfältige Dokumentation und korrekte Abrechnung dieser Dienstleistung ist die logische Konsequenz.

Beratung und Aufklärung des Patienten gehören zur grundlegenden Aufgabe des Arztes. Die gute Dokumentation ist im Streitfall von ausschlaggebender Bedeutung. Im BEMA gibt es eine Reihe von einschränkenden Vorschriften, die die Abrechnung der Ä1 zu einer der kompliziertesten Gebührennummern machen. Insbesondere das Verständnis der „18-Tage-Regel“ bereitet immer wieder Probleme.

Dazu müssen die Begriffe Behandlungsfall und Krankheitsfall deutlich unterschieden werden:

Behandlungsfall bezieht sich auf den Abrechnungszeitraum: Er beträgt beim BEMA ein Quartal („Quartalsabrechnung“) und schließt alle in dieser Zeit anfallenden Krankheiten ein. In der Privatgebührenordnung gilt für den Behandlungsfall der Zeitraum von einem Monat (Merke: NICHT Kalendermonat!) nach erster Inanspruchnahme des Zahnarztes. Dies bezieht sich immer auf dieselbe Erkrankung.

Kommt eine neue Erkrankung hinzu, zum Beispiel plötzlich auftretende Weisheitszahnschmerzen, beginnt wieder ein neuer Behandlungsfall. Die Ä1 fällt dann für die Beratung bei der neuen Erkrankung wieder an (auch wenn die Monatsfrist für die erste Erkrankung noch nicht vorbei ist).

Krankheitsfall ist die bestimmte Erkrankung im Gesamtverlauf (zum Beispiel Beginn pulpitischer Schmerzen bis zur abgeschlossenen Wurzelbehandlung). Verständlicherweise hält sich der Krankheitsfall nicht an ein bestimmtes Quartal oder an eine Monatsfrist.

Hier kommt nun die 18-Tage-Regel, die es ausschließlich im BEMA gibt: Wenn ein bestimmter Krankheitsfall über das Quartalsende hinausgeht und im Folgequartal weiter behandelt werden muss (z.B. Wurzelbehandlung oder chirurgischer Eingriff), dann darf im neuen Quartal nicht sofort die Ä1 neben der ersten zahnärztlichen Leistung abgerechnet werden. Entscheidend ist, wann im Vorquartal die 01 oder eine Ä1 erbracht wurde (nicht etwa irgendeine andere Leistung). Der zeitliche Abstand zu dieser 01 oder Ä1 im Vorquartal muss beim Übergang ins neue Quartal größer als 18 Tage sein. Die 18-Tage-Regel hat also nur Bedeutung, wenn dieselbe Erkrankung im neuen Quartal weiter behandelt wird.

Tritt eine neue Erkrankung auf (z.B. „alte Füllung verloren“), die bei der letzten 01 im Vorquartal nicht bekannt war, gilt die 18-Tage-Regelung nicht: Die Ä1 darf dann sofort zusammen mit der ersten zahnärztlichen Leistung abgerechnet werden.

Merke: Das KZBV-Prüfmodul der Praxissoftware ist so eingestellt, dass ein Unterschreiten der 18-Tage-Frist zur letzten 01/Ä1 des Vorquartals als Fehler gemeldet wird. Deshalb muss bei berechtigter Abrechenbarkeit im Bemerkungsfenster für die KZV eine kurze Mitteilung erfolgen (z.B. „neuer Krankheitsfall“). Für die Beratung des zahnärztlichen Privatpatienten gibt es keine Gebührennummer in der GOZ. Der Zahnarzt hat hier für die Berechnung Zugriff auf die Ä1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Während in der eingehenden Untersuchung (01) im BEMA die Beratung enthalten ist und deshalb nicht extra abgerechnet werden darf, kann neben der 0010 der GOZ die Ä1 zusätzlich berechnet werden. Bei Hausbesuchen ist in BEMA und GOÄ die Beratung Bestandteil der Hausbesuchsnummer.

Als alleinige Leistung („nur Beratung“) kann die Ä1 in beiden Gebührenordnungen immer berechnet werden, auch mit Zuschlag (03 bzw. ÄA, ÄB, ÄC, ÄD), wenn die Leistung außerhalb der Sprechzeiten erfolgte.

Die Privatgebührenordnung GOÄ kennt neben der Ä1 noch die Ä3:

Die „eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung- auch mittels Fernsprecher“ muss eine Dauer von mindestens zehn Minuten haben. Sie darf allerdings nur als alleinige Leistung oder – für den Zahnarzt bedeutsam – neben der 0010 oder der symptombezogenen Untersuchung Ä5 berechnet werden. Daneben dürfen in derselben Sitzung keine weiteren Leistungen berechnet werden. Beispielsweise ist bei einer eingehenden, 30-minütigen Beratung über Zahnersatz mit Vitalitätsprobe der zu überkronenden Zähne die Ä3 nicht neben der 0070 in derselben Satzung berechenbar. Die Berechnungsvorschrift entbehrt zwar einer gewissen Logik, aber sie ist nun mal so. Entweder verzichtet man auf die geringer bewertete Vitalitätsprobe in dieser Sitzung oder führt sie in einem gesonderten Termin durch. Wird die Ä3 bei einer neuen Erkrankung (neuer Krankheitsfall) innerhalb eines Monats erbracht, muss dies auf der Rechnung begründet werden.

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen, bMF

Die Behandlung von „besonderen Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen“ wird in der BEMA-Nr. 12 beschrieben. Sie darf je Sitzung einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgerechnet werden.
Im BEMA werden vier Behandlungsmaßnahmen genannt:

  1. Separieren
  2. Beseitigen störenden Zahnfleisches
  3. Anlegen von Spanngummi (= „Kofferdam“)
  4. Stillung einer übermäßigen Papillenblutung

Der Unterschied zwischen BEMA und GOZ beginnt bei der Auflistung der Behandlungsmaßnahmen.
In der GOZ finden wir unter der Nummer 2030 ebenfalls „Separieren“, „Beseitigen störenden Zahnfleisches“ und „Stillung einer übermäßigen Papillenblutung“. Es fehlt „Anlegen von Spanngummi“. Die GOZ weist dem Kofferdam eine eigene Gebührenposition zu: 2040. Für beide Ziffern gilt als jeweils der Bereich „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“.

„Beseitigen störenden Zahnfleisches“ bedeutet für beide Gebührenordnungen: Verdrängen. Wird hingegen Schleimhaut exzidiert (= weggeschnitten) so kann im BEMA die Nr. 49 (Exz1) und in der GOZ die Nr. 3070 herangezogen werden.

Jetzt aber zu den Feinheiten im Kleingedruckten: Während im BEMA exakt vier Maßnahmen genannt werden, erscheint in der GOZ das meistens überlesene „z.B.“. Dies bedeutet im Juristendeutsch, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Es sind lediglich Beispiele, weitere können hinzukommen, wie „z.B.“ das Legen einer Matrize bei den Gebührennummern 2060, 2080, 2010 und 2012 GOZ.

Der BEMA lässt die „bMF“ nur einmal je Sitzung in einer Kieferhälfte oder im Frontzahnbereich zu. Das heißt, dass nur eine bMF abrechenbar ist, auch wenn Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi und Stillung einer übermäßigen Papillenblutung gleichzeitig nötig wären.

Die GOZ 2030 erlaubt besondere Maßnahmen in einer Sitzung „höchstens“ zweimal. Eine besondere Maßnahme muss beim Präparieren und eine beim Füllen von Kavitäten erbracht werden. Es muss also deutlich unterschieden werden, ob man eine „besondere Maßnahme“ beim Päparieren oder beim Füllen erbracht hat. Das erfordert eine genaue Dokumentation in der Karteikarte und später in der Rechnung, wann was durchgeführt wurde.

In diesem Zusammenhang schleicht sich ein häufiger Berechnungsfehler ein: Für Kofferdam (GOZ 2040) gibt es für dieselbe Sitzung zwar auch die Beschränkung auf ein Gebiet (je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich), nicht aber hinsichtlich der Anzahl: Wird er z.B. beim Röntgen abgenommen und erneut angelegt, darf die GOZ 2040 auch wieder berechnet werden

Kompositfüllungen in BEMA und GOZ (13 e-h)

Amalgamfüllungen sind trotz ihrer unbestritten langen Haltbarkeit wegen des Inhaltsstoffs Quecksilber seit Jahren in der Kritik. Die Europäische Union will die Anwendung von Quecksilber generell – nicht nur im zahnmedizinischen Bereich – reduzieren. Hieraus entstehen seit dem 1. Juli 2018 Konsequenzen für die zahnärztliche Praxis, die im Folgenden erläutert werden.

Bisher durfte der Vertragszahnarzt adhäsive Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich nach BEMA (13e - g) nur in zwei besonderen Ausnahmefällen abrechnen,
wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert war:

1. bei fachärztlich nachgewiesener Allergie gegen Amalgam bzw. dessen Bestandteilen
2. Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz.

Aufgrund weiterer Einschränkungen für Dentalamalgam wurde zum 1.7.2018 die Indikation erweitert:

3. Für die Behandlung von Milchzähnen
4. Bei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
5. Bei Schwangeren
6. Bei Stillenden


Darüber hinaus wurde die Nummer 13 h neu eingeführt. Sie beinhaltet die mehr als dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich und wird mit 100 Punkten (108,32 €*) bewertet. Der Zahnarzt erhält damit ein deutlich höheres Honorar als für die vergleichbare GOZ-Nummer 2120 (beim Faktor 2,3).

Erhaltung der Pulpa in BEMA und GOZ (Cp/P)

Profunde Kenntnisse in der Zahnerhaltung sind für den Zahnarzt unerlässlich. Tiefergehendes Wissen bei der Abrechnung von Leistungen zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa kann dem Wirtschaftsbetrieb Zahnarztpraxis ebenso nicht schaden.

Die indirekte Überkappung ist sowohl in BEMA (Nr. 25), als auch GOZ (Nr. 2330) je Kavität zulässig. Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Kassenbereich wird eine mehrfache Cp am selben Zahn jedoch als Ausnahme gewertet und die Cp und P gleichzeitig am selben Zahn als „absolute, absolute Ausnahme“ gesehen. Cp und P werden im BEMA mit je 6,50€* (6 Punkte) gleich, in der GOZ deutlich unterschiedlich (s. Tabelle im PDF) bewertet.
Nach BEMA darf die P (Nr. 26) nur am bleibenden Zahn abgerechnet werden. Dabei erfolgt die Abrechnung je Zahn (und nicht je Kavität, auch wenn zwei unterschiedliche Kavitäten mit freiliegender Pulpa vorliegen sollten).
Diese beiden Einschränkungen kennt die GOZ Nr. 2340 nicht: Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa können je Kavität sowohl bei Milchzähnen, als auch bei bleibenden Zähnen berechnet werden.

Während im BEMA ein eventueller provisorischer Verschluss in den Nummern 25 und 26 enthalten ist, kann beim Erbringen der Leistungen GOZ 2330 und 2340 ein temporärer Verschluss je Kavität zusätzlich berechnet werden. Hierfür wird die GOZ Nr. 2020 berechnet, das Honorar beträgt beim 2,3-fachen Faktor 12,68 €.

Die Extraktion in der Abrechnung (X1, X2)

Eine Zahnextraktion stellt für den Patienten gleichermaßen ein physisches und ein psychisches Trauma dar. Patienten schätzen die Kosten für eine Zahnextraktion meist viel höher ein, als es der Realiät entspricht. Nirgendwo anders als beim „Zähneziehen“ wird die Diskrepanz zwischen sozialem Ansehen und persönlicher Sympathie des Zahnarztes deutlicher.

Aufgepasst! Die Kürzel „X1“ und „X2“ beziehen sich auf den BEMA. Sie sollten nicht auf die GOZ übertragen werden. Die BEMA-Ziffern 43 und 44 entsprechen nur bei „grob fahrlässiger“ Betrachtung den in der GOZ verwendeten Nummern 3000 und 3010.
Die Nummer 43 (X1) beschreibt die Extraktion des einwurzeligen Zahnes, die Nummer 44 (X2) des mehrwurzeligen – also nicht nur des zweiwurzeligen – Zahnes.

In den Abrechnungsbestimmungen des BEMA ist - anders als in der GOZ - genau
definiert, welche Zähne als einwurzelig und welche als mehrwurzelig gelten:

  • Alle Ober-und Unterkieferfrontzähne (3 – 3) sind einwurzelig
  • Im Oberkiefer ist nur der zweite Prämolar (5), im Unterkiefer der erste und zweite Prämolar (4 und 5) einwurzelig
  • Im Oberkiefer ist der erste Prämolar (4) „mehrwurzelig“
  • Alle Molaren (auch Milchmolaren) im Ober- und Unterkiefer sind „mehrwurzelig“

Dabei ist es unerheblich, ob im Einzelfall tatsächlich ein Zahn nur eine oder mehrere Wurzeln hat.
Die GOZ kennt diese Bestimmungen nicht. Entscheidend für die Berechnung ist die tatsächliche Anzahl der Wurzeln. Deshalb ist genaue Dokumentation wichtig, eine Röntgenaufnahme hilfreich (Vorsicht: Kollision mit der Strahlenschutzverordnung, Rechtfertigende Indikation?). Da Extraktionen in der Privatgebührenordnung deutlich schlechter bezahlt werden, ist es wichtig, genau zu dokumentieren, ob beispielweise ein „OK-5er“ zwei Wurzeln hat.

In der GOZ-Nr. 3000 ist auch die Entfernung eines enossalen Implantates enthalten. Da Implantate in der GKV nicht im Leistungskatalog enthalten sind, wird auch die eventuelle Entfernung eines Implantates beim Kassenpatienten privat berechnet. Die Extraktion des einwurzeligen Zahnes des Privatpatienten wird beim Faktor 2,3 mit nur 9,05 € deutlich niedriger bewertet als beim AOK-Patienten (10,83 €). Die GOZ-Nummer 3010 beschreibt wie die BEMA-Nummer 44 die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes. Beim Ansatz des Schwellenwertes (Faktor 2,3) erhält der Zahnarzt für die Privatleistung 14,23 €, beim AOK-Patienten 16,25 €*.

Extraktion tief fraktuierter Zähne (X3)

Die BEMA-Nummer 45 (X3) beschreibt die Extraktion eines tief frakturierten Zahnes. Die GOZ-Nummer 3020 beinhaltet - anders als die X3 im BEMA - nicht nur die Entfernung eines tief frakturierten, sondern auch eines tief zerstörten Zahnes. Der Begriff „tief “ ist in beiden Gebührenordnungen nicht näher definiert. Beim Privatpatienten ist der Leistungsinhalt deshalb schon früher erfüllt: Der Zahn ist zwar (noch) nicht „tief frakturiert“, aber durch ausgedehnten kariösen Defekt „tief zerstört“. Das Honorar beträgt beim 2,3-fachen Faktor 34,93 €. Das ist ca. 20% weniger als bei der BEMA-Ziffer 45.

Deshalb nicht vergessen: Bei bestimmten, nichtstationär durchgeführten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen fallen Operationszuschläge an. Ein solcher Zuschlag ist - je Behandlungstag - nur einmal mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Bei der Nummer 3020 fällt ein zusätzlicher OP-Zuschlag 0500 in Höhe von 22,50 € an, der allerdings nur als Einfachsatz berechenbar ist. Verwendet der Zahnarzt darüber hinaus ein OP-Mikroskop, dann kann zusätzlich die Zuschlagsposition 0110 mit ebenfalls 22,50 € angesetzt werden.

Der Einsatz einer Knochenfräse („Lindemannfräse“) wird in beiden Gebührenordnungen unterschiedlich honoriert. Wenn damit Knochen weggeschnitten wird, handelt es sich (im Fachwort) um eine Osteotomie.
Der BEMA setzt bei Abrechnung einer Osteotomie allerdings die Bildung eines Muko-Periost-Lappens, gemeinhin als „Aufklappung“ bezeichnet, voraus. Wenn also bei einem Kassenpatienten ein tief frakturierter Zahn am Alveolarrand ohne Aufklappung umfräst wird, kann keine Ost1 (BEMA 47a) abgerechnet werden. Es bleibt bei der Nummer 45 (X3). Beim Privatpatienten kann hingegen die Osteotomie mit der höher bewerteten Nr. 3030 (mit OP-Zuschlag 0500: + 22,50€) verwendet werden. Die GOZ kennt die im BEMA geforderte Aufklappung nicht.
Beim Privatpatienten kann zusätzlich atraumatisches Nahtmaterial und Material zur Förderung der Blutgerinnung (z.B. Gelastypt®, Equispon®) berechnet werden.

Zusammenfassend sollten folgende Tipps beachtet werden:

  1.  „BEMA-Denken“ nicht unkritisch auf die GOZ-Berechnung übertragen.
  2. Bei Privatpatienten genau darauf achten, ob ein Zahn „tief zerstört“ ist.
  3. Bei Privatpatienten den OP-Zuschlag und ggf. den OP-Mikroskop-Zuschlag nicht vergessen.
  4. Bei Privatpatienten atraumatisches Nahtmaterial und Material zur Förderung der Blutgerinnung berechnen.

Die Abrechnung der Osteotomie (Ost1)

Operative Zahnentfernungen stellen hohe Anforderungen an das Praxisteam im Hinblick auf chirurgisches Können und Hygiene. Die Patienten befinden sich in einer außergewöhnlichen Stresssituation. Exakte präoperative Aufklärung über Risiken und Komplikationen und postoperative Verhaltenshinweise mit sorgfältiger Dokumentation sind Bestandteil der Kostenkalkulation.

Die BEMA-Nr. 47a (Ost 1) beschreibt
das Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie. Wie bei allen Zahnentfernungen gehört die Wundversorgung zum Leistungsinhalt. Kosten für Nahtmaterial oder Gelatineschwämmchen zur Stabilisierung des Blutkoagels können bei Kassenpatienten nicht gesondert berechnet werden. Die Leistung wird mit 58 Punkten (62,83 €*) bewertet. Im Praxisjargon wird die Ost1 auch mit
dem zunächst harmlos klingenden Begriff „Aufklappung“ umschrieben. Die Bestimmungen zur BEMA-Nr. 47a setzen „die Aufklappung des Zahnfleisches voraus“. Auf hochdeutsch heißt das: Bildung eines Muko-Periost-Lappens. Falls dieser Operationsschritt nicht durchgeführt wird, darf die Zahnentfernung nicht als Ost 1 abgerechnet werden.
In der GOZ ist die Entfernung eines Zahnes – aber auch eines Implantates – durch Osteotomie unter der Nummer 3030 hinterlegt. Anders als im BEMA wird jedoch keine Aufklappung gefordert. Das bedeutet, dass beim Einsatz eines Knochenfräsers (Lindemannfräse) die Gebührennummer berechnet werden kann, ohne dass zwingend ein Muko-Periost-Lappen gebildet werden muss. Das kann schon der Fall sein, wenn lediglich der Alveolarknochen um den Zahn herum abgefräst wird. Osteotomie heißt wörtlich übersetzt: „Schneiden/Fräsen des Knochens“. Vereinfacht ausgedrückt, bedeutet das, dass die Nr. 3030 GOZ bereits eher angesetzt werden kann als die BEMA-Nr. 47a, die ja zwingend eine Aufklappung erfordert.

Da beim Kassenpatienten Implantate nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zählen und nicht gezahlt werden, wird auch eine eventuelle operative Entfernung eines Implantates nicht übernommen. In solchen Fällen muss eine Privatvereinbarung mit dem gesetzlich Versicherten zur Abrechnung der Nr. 3030 und 0500 (ggfs. zusätzlich OP-Mikroskop) getroffen werden. Die primäre Wundversorgung zählt auch in der Privatgebührenordnung zum Leistungsinhalt der Osteotomie.

Achtung, nicht vergessen: Anders als im BEMA dürfen bei der Berechnung nach GOZ u.a. folgende Materialien gesondert zusätzlich zum Honorar berechnet werden:

  • Knochenersatzmaterialien (hier zum Verschluss des Osteotomiedefektes)
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung (z.B. Gelatineschwämmchen)
  • Materialien zum Verschluss oberflächlicher Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Nur einmal verwendbare Explantationsfräsen (nach BZÄK-Kommentar für Zähne und Implantate!)

Der direkte Honorarvergleich für eine Osteotomie ergibt beim Kassenpatienten beim aktuellen Punktwertstand 62,83 €* und beim Privatpatienten bei Berechnung des 2,3fachen Faktors lediglich 45,27 €.

In der GOZ kommt jedoch noch der sogenannte OP-Zuschlag 0500 dazu, der mit zusätzlichen 22,50 € zu Buche schlägt. Er soll den erhöhten Anforderungen an Hygiene und Aufbereitung Rechnung tragen und ist nur im Einfachsatz berechenbar. Dieser OP-Zuschlag fällt jedoch nur einmal pro Tag an, auch wenn an mehreren Zähnen Osteotomien durchgeführt werden.
Nur wenn der OP-Zuschlag, die Berechnung von atraumatischem Nahtmaterial, Einmalfräser und blutstillenden Materialien nicht vergessen werden, wird beim Privatpatienten ein höheres Honorar erzielt als beim Kassenpatienten.

Die operative Entfernung verlagerter Zähne (Ost2)

Die BEMA-Nr. 48 (Ost 2) beschreibt die Abrechnung für das Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie bei gesetzlich versicherten Patienten. Diese Leistung wird mit insgesamt 78 Punkten (84,49€*) bewertet.
Wie bei der „kleinen Schwester“ Ost1 (47a) erfolgt das Freilegen des Zahnes durch die Bildung des Muko-Periost-Lappens. Anschließend wird mit einer Knochenfräse (z.B. Lindemannfräse) der Zahn so weit freigelegt, dass er mit Hebel oder Zange entfernt werden kann. Der verlagerte Zahn muss gegebenenfalls in Teile geteilt und in Einzelstücken luxiert werden. Für sehr erschwerte Verhältnisse steht bei Kassenpatienten die Abrechnungsnummer Ä 2650 aus der Gebührenordnung für Ärzte als gleichlautende BEMA-Abrechnungsnummer 2650 zur Verfügung:
„Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Strukturen.“
In den Abrechnungsbestimmungen liegen keine exakten Definitionen darüber vor, was eine „extreme“ Verlagerung oder eine „umfangreiche“ Osteotomie bedeuten.
„Gefährdete anatomische Strukturen“ sind nicht ausdrücklich benannt. Gefährdete anatomische Strukturen können sein:

  • Im UK: Nervus mandibularis und der zweite Molar
  • Im OK: Kieferhöhle und der zweite Molar

Deshalb fordert zum Beispiel die KZV Bayern in ihrem Kommentar, dass die Kriterien der Leistungsbeschreibung kumulativ erfüllt sein müssen. Außerdem habe sich die Erbringung des Leistungsinhaltes aus der Dokumentation zu ergeben.
Daraus folgt, dass der Zahnarzt bei dieser in der zahnärztlichen Allgemeinpraxis eher seltenen Abrechnungsnummer sehr exakt beschreiben muss, warum er statt der „Ost2“ die Nummer 2650 angesetzt hat. Die Honorierung ist mit 83 Punkten (89,91€*) lediglich 5 Punkte höher als die Ost2.
In der GOZ wird die Nr. 3040 beschrieben als „Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch
Osteotomie“. Diese Leistung wird mit 540 Punkten oder 69,85 € (Faktor 2,3) bewertet. Sie liegt also knapp 15 € unter dem Wert einer Kassenleistung. Allerdings muß berücksichtigt werden, dass der Operationszuschlag 0510 in Höhe von 42,18 € berechnet werden kann. Er soll den erhöhten Anforderungen an Hygiene und Aufbereitung Rechnung tragen und ist nur im Einfachsatz berechenbar.
Dieser OP-Zuschlag fällt jedoch nur einmal pro Tag an, auch wenn an mehreren Zähnen Osteotomien durchgeführt werden. Wird zusätzlich ein Operationsmikroskop verwendet (das nicht mit einer Lupenbrille verwechselt werden darf!), kann ergänzend Nummer 0110 in Höhe von 22,50 € angesetzt werden. Dieser Betrag ist ebenfalls nur im Einfachsatz zu erheben.
Vergleicht man die Ost2 (48) des BEMA mit der GOZ-Nr. 3040, so fällt auf, dass in der Privatgebührenordnung der Zahnkeim fehlt.
In der GOZ gibt es tatsächlich eine eigene Berechnungsnummer für die Entfernung eines Zahnkeimes: 3270 (Germektomie). Die Germektomie wird mit 590 Punkten oder 76,32 € (Faktor 2,3) bewertet. Damit erhält der Zahnarzt 6,47 € mehr als bei der Entfernung eines ausgewachsenen retinierten Zahnes. Der erwähnte Operationszuschlag 0510 (42,18 €) darf auch hier angesetzt werden.
Die GOZ-Nr. 3045 beschreibt das „Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen“. Sie entspricht der Nr. Ä2650 aus dem Gebührenverzeichnis für Ärzte, die beim Kassenpatienten angewendet wird. (Bei Privatpatienten muss der Zahnarzt zunächst auf verfügbare GOZ-Positionen zugreifen – hier die Nr. 3045.

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