Neue Abrechnung der Parodontitisbehandlung

Die neuen PAR-Richtlinien und Abrechnungsbestimmungen bereiten in den meisten Praxen Kopfzerbrechen. Hier lesen Sie alles Wichtige zu den neuen BEMA-Positionen, Änderungen und neuen Regeln für die korrekte Abrechnung der Parodontitisbehandlung.

von Dr. Dr. Josef Schardt Arzt und Zahnarzt, Waldbrunn
29.06.2021

Sparschweine in Rettungsringen
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Bestimmungen bereits bekannter Abrechnungsnummern haben sich geändert. Etliche Gebühren“nummern“ sind hinzugekommen, altbekannte völlig entfallen. Bei den „Nummern“ handelt es sich nicht mehr um Ziffern, sondern um Buchstabenabkürzungen, auch Akronyme genannt. P 200 wird beispielsweise zur AIT a. Im bisherigen BEMA Teil 4 konnte die systematische Behandlung von Parodontopathien mit sieben Gebührennummern abgerechnet werden. Die Parodontitisbehandlung ab dem 1.7.2021 wird in 17 Positionen abgebildet.

Die neuen PAR-Richtlinien wurden in Expertenkreisen lange diskutiert und sollen dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der Parodontologie Rechnung tragen. Sie berücksichtigen die aktuelle Klassifikation parodontaler Erkrankungen und treten zum 1.7.2021 zeitgleich mit neuen, geänderten oder angepassten BEMA-Positionen in Kraft. Das gesamte Therapieschema erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei Jahren („Behandlungsstrecke“).

Bei den neuen BEMA-Positionen fallen drei Dinge besonders auf:

  1. Die informierende Medizin wird wichtiger.
  2. Die selbstbestimmte Mitentscheidung des Patienten ist wesentlicher Teil bei der Behandlung („partizipative Entscheidungsfindung“).
  3. Die Unterstützende Parodontitistherapie nimmt mit allein sieben Abrechnungspositionen einen großen Bereich innerhalb der Gesamtbehandlung ein.

Neue BEMA Positionen im Überblick

ATG   Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
MHU   Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
AIT   Antiinfektiöse Therapie (früher P 200/201)
BEV   Befundevaluation
CPT   Chirurgische Therapie (früher P 202/203)
UPT   Unterstützende Parodontitistherapie

Die 04 - Erhebung Parodontaler Screening-Index

Die bisherige 04 wurde mit 10 Punkten bewertet. Bei der Eintragung des PSI-Befundes ergibt sich eine wichtige (und schwer verständliche) Änderung für den Fall, wenn in einem Sextanten nur noch ein Zahn vorhanden ist. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn werden nämlich durch ein „X“ kenntlich gemacht. In der neuen 04 müssen dem Patienten in einer verständlichen Art und Weise auf einem analog (!) zu erstellenden „Vordruck 11 der Anlage 14a zum BMV-Z“ folgende Daten zur Verfügung gestellt werden:
1. Information über das Untersuchungsergebnis
2. Möglicher Behandlungsbedarf
3. Notwendigkeit zur Erstellung eines klinischen Befundes
4. Notwendigkeit zur Erstellung eines röntgenologischen Befundes
5. Stellung der Diagnose

Die neue 04 kann wie bisher in einem Zeitraum von zwei Jahren einmal abgerechnet werden. Eine neu zu berücksichtigende Einschränkung lautet jedoch, dass sie nicht während einer systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalalerkrankungen abgerechnet werden kann.

BEMA-Position 04

Die Messung des Parodontalen Screening-Index (PSI) bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten Zähnen mit abgeschlossenem Durchbruch. Die Messung des PSI bei Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne.

Die Befunderhebung wird mittels einer Messsonde (WHO-Sonde) mit halbkugelförmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt.

Aufgezeichnet wird der höchste Wert je Sextant:

Code 0
schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar, Sondierungstiefe < 3,5 mm, keine Blutung, kein Zahnstein und keine defekten Restaurationsränder

Code 1
schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar, Sondierungstiefe < 3,5 mm, Blutung auf Sondieren, kein Zahnstein und keine defekten Restaurationsränder

Code 2
schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar, Sondierungstiefe < 3,5 mm, Zahnstein und/oder defekte Restaurationsränder

Code 3
schwarzes Band bleibt teilweise sichtbar, Sondierungstiefe 3,5 - 5,5 mm

Code 4
schwarzes Band verschwindet ganz , Sondierungstiefe > 5,5 mm

Hat ein Parodontium ein Wert von Code 4 wird für den Sextanten die Messung beendet und für den Sextanten ein Wert von Code 4 eingetragen. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn werden durch ein „X“ kenntlich gemacht. Klinische Abnormitäten (z. B. Furkationsbeteiligungen, Rezessionen von 3,5 mm und mehr, Zahnbeweglichkeit) werden durch einen Stern „*“ gekennzeichnet.

Der Versicherte erhält eine Information über das Untersuchungsergebnis, den Behandlungsbedarf, die Notwendigkeit zur Erstellung eines klinischen und eines röntgenologischen Befunds sowie zur Stellung der Diagnose. Diese Informationen erfolgen in einer für den Versicherten verständlichen Art und Weise auf dem Vordruck 11 der Anlage 14a zum BMV-Z.

Die Leistung nach Nr. 04 kann in einem Zeitraum von zwei Jahren einmal abgerechnet werden. Sie kann nicht während systematischer Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen abgerechnet werden.

BEMA Position 4

Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus (44 P.)

„Befundaufnahme und Erstellen eines Heil- und Kostenplanes bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“ wurden bisher mit 39 Punkten bewertet. Mit der Höherbewertung wird dem gestiegenen Aufwand für Befunderhebung, Diagnosestellung und Dokumentation Rechnung getragen.

BEMA Position ATG

Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (28 P.)

Das Parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch umfasst die Information des Versicherten über den Befund und die Diagnose, die Erörterung von gegebenenfalls bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Entscheidungsfindung über die nachfolgende Therapie einschließlich der Unterstützenden Parodontitistherapie, die Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen. Neben der Leistung nach Nr. ATG kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden. An dieser Stelle wird deutlich, dass der „sprechenden Medizin“ ein deutlich höherer Stellenwert beigemessen wird. Die gemeinsame („partizipative“) Entscheidungsfindung wird Grundlage der modernen Medizin. Das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch geht weit über eine einfache Beratung nach Ä1, die in derselben Sitzung nicht berechnet werden kann, hinaus.

BEMA Position 174

Zum Ausschluß von Leistungsüberschneidungen wurde die Abrechnungsbestimmung bei Nr. 174 ergänzt. MHU und UTP a/b sind am selben Tag neben der Nr. 174 a/b nicht abrechenbar.
Mit den neuen PAR-Abrechnungsbestimmungen wurden auch Regelungen zur PAR-Behandlung pflegededürftiger Menschen und Patienten mit Behinderungen (§ 22 a SGB V) eingeführt. Diese Besonderheiten werden in einem folgenden Artikel dargestellt.

BEMA-Position 174

Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII* erhalten

a.) Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan 20 P.
b.) Mundgesundheitsaufklärung 26 P.

Die Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden.
Neben den Leistungen nach Nrn. 174 a und 174b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPT a und UPT b nicht abgerechnet werden.

BEMA-Position MHU

Der Gebührentext legt die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung auf den zeitlichen Zusammenhang mit der AIT fest. Das bedeutet, dass die Mundhygieneanweisung im zeitlichen Zusammenhang mit der Antiinfektiösen Therapie erbracht wird. Eine „patientenindividuelle“ Betrachtung berücksichtigt eben das weitgefasste Spektrum der Patientenklientel, welche dem Praktiker tagtäglich begegnet.

Plaqueanfärbung, individuelle Mundhygieneinstruktion sowie praktische Anleitung mit Übungen zur risikospezifischen Mundhygiene sind ausdrücklich erwähnt. Der behandelnde Zahnarzt soll bei der Durchführung der Mundhygieneunterweisung die „individuelle Versichertensituation“, also seinen Patienten, in den Mittelpunkt stellen. Dazu gehört die Kenntnis der Zahnpflegegewohnheiten und der langfristigen Mundgesundheitsziele. Eine exakte Dokumentation wird dringend angeraten.

BEMA-Position MHU

Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (45 P.)

1. Die Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:

  • Mundhygieneaufklärung; hierbei soll in Erfahrung gebracht werden, über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt, wie seine Zahnpflegegewohnheiten aussehen und welche langfristigen Ziele bezogen auf seine Mundgesundheit der Versicherte verfolgt.
  • Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
  • Anfärben von Plaque
  • Individuelle Mundhygieneinstruktion
  • Praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene; hierbei sollten die individuell geeigneten Mundhygienehilfsmittel bestimmt und deren Anwendung praktisch geübt werden

2. Die Mundhygieneunterweisung soll in einer die jeweilige individuelle Versichertensituation berücksichtigenden Weise erfolgen.

3. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden

BEMA-Position Antiinfektiöse Therapie

Die AIT a und b entsprechen in der Bewertung der bisherigen P 200 und P 201 (Systematische Behandlung von Parodontopathien, geschlossenes Vorgehen je behandeltem ein-/mehrwurzeligen Zahn). Diese Maßnahme wird in der Gebührenposition miteinem Zeitfenster versehen: Sie „sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden“. Die Möglichkeit zur systemischen Antibiotikaverordnung wird dem behandelnden Zahnarzt bei schweren Formen der Parodontitis mit raschem Attachmentverlust eingeräumt.

BEMA-Position Befundevaluation

Die BEV wird jeweils bei geschlossener oder offener Behandlung drei bis sechs Monate nach Behandlungsende durchgeführt. Die Dokumentation der Befundevaluation wird ausdrücklich erwähnt und sollte aus foren-sischen Gründen penibel eingehalten werden:

  1. Sondierungstiefen
  2. Sondierungsblutungen
  3. Zahnlockerung
  4. Furkationsbefall
  5. Röntgenologischer Knochenabbau (rechtfertigende Indikation!)
  6. Knochenabbau/Patientenalter
  7. Vergleich aktuelle Daten/Parodontalstatus
  8. Erläuterung der UPT-Maßnahmen
  9. Besprechung des weiteren Vorgehens
BEMA-Position Befundevaluation
  1. nach AIT 32 P.
  2. nach CPT 32 P.
    1. Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie erfolgt grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Antiinfektiösen Therapie gemäß Nr. AIT. Im Falle eines erforderlichen offenen Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Chirurgischen Therapie gemäß Nr. CPT.
    2. Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird der Nutzen der UPT Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
    3. Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

BEMA-Position 108

Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung wir je Sitzung mit 6 Punkten berechnet. Die 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden.

BEMA-Position 111

Die 111 umfasst die Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen und wird je Sitzung mit 10 Punkten berechnet. Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen  nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.

BEMA-Position CPT Chirurgische Therapie

Die CPT a und b entsprechen in der Bewertung der bisherigen P 202 und P 203 (Systematische Behandlung von Parodontopathien, offenes Vorgehen je behandeltem ein-/mehrwurzeligenZahn). Anders als bisher muss dem offenen Vorgehen stets eine geschlossene Curettage (AIT a / b) vorausgehen  

BEMA-Position Chirurgische Therapie
  1. je behandeltem einwurzeligen Zahn 22 P.
  2. je behandeltem mehrwurzeligen Zahn 34 P.
    1. Die Chirurgische Therapie erfolgt im Rahmen eines offenen Vorgehens und umfasst die Lappenoperation (einschließlich Naht und/ oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement
    2. Der Chirurgischen Therapie hat ein geschlossenes Vorgehen im Rahmen der Antiinfektiösen Therapie vorauszugehen. Die zahnmedizinische Notwendigkeit für ein offenes Vorgehen kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation eine Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr gemessen wird. 3. Mit der Leistung nach Nr. CPT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten

BEMA-Position UPT

Die UTP ist wesentlicher Bestandteil des neuen Behandlungsschemas („Therapiestrecke“). Sie ist in sieben detailliert beschriebene Unterpunkte gegliedert. Das Behandlungskonzept ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren angelegt, kann aber bei zahnmedizinischer Indikation noch einmal bis zu sechs Monaten verlängert werden. Der zeitliche Mindestabstand für die Erbringung der Leistungen ist abhängig vom Grad der Parodontalerkrankung. Die supragingivale und gingivale Reinigung kann bei allen Zähnen abgerechnet werden, also nicht nur bei den parodontal vorbehandelten Zähnen. Die Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen (UPT d) darf nur bei Grad B und C abgerechnet werden.

BEMA-Position UPT
  1. Mundhygienekontrolle 18 P.
  2. Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich) 24 P.
  3. Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn 3 P.
  4. Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der  Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT gemäß §13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festgestelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL 15 P.
  5. Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn 5 P.
  6. Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn 12 P.
  7. Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPT d verglichen.
    Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
    Die Leistung nach Nr. UPT g ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar. 32 P.
  1. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-Richtlinie:
    • Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
    • Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
    • Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten
  2. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
  3. Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
  4. Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
Fazit

Die kurze Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung der Abrechnungsdetails und ihrer Einführung am 1. Juli 2021 stellt eine Herausforderung dar, die wir in dieser Rasanz so bisher nicht kannten. Die praktische Handhabung der Abrechnung dürfte am Anfang Schwierigkeiten bereiten. Die Umsetzung wird am Anfang für die meisten schwierig sein. Es werden noch viele Fragen auftauchen, Unklarheiten müssen beseitigt und Missverständnisse ausgeräumt werden.

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