Die „neue“ PAR-Richtlinie - ein Rückblick

In unserer monatlichen Serie stellt DH Yvonne Garske (@yvonne_dh_deluxe_) auf Instagram Konzepte vor, wie Sie Ihren #Praxisalltag effektiver und fehlerfrei gestalten können. Hier lesen Sie den ungekürzten Beitrag.

von Yvonne Garske, DH
11.07.2022

Fehler vermeiden mit Yvonne Juli 22
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Seit einem Jahr ermöglicht die PAR-Richtlinie gesetzlich Versicherten den Zugang zu einer zeitgemäßen sowie strukturierten Parodontitistherapie. Dafür wurden im Vorfeld Konzepte von Experten erstellt, von uns im Praxisalltag erprobt und ggf. optimiert.

Der Fehlerteufel sitzt im Detail – im Folgenden findet Ihr eine kleine Übersicht der häufigsten „Fehler“ sowie Tipps für die Praxis:

  • Vorhandene Röntgenbilder zur Bestimmung des Knochenabbaus sollten nicht älter als 12 Monate sein (Strahlenschutz beachten).
  • Liegt eine Diabeteserkrankung vor, so ist die Angabe des HbA1c-Wertes verpflichtend.
  • Eine Vorbehandlung im Sinne einer professionellen Zahnreinigung ist für die AIT keine Voraussetzung - über GOZ aber möglich. Das Glätten überstehender Füllungs- und Kronenränder ist wiederum Pflicht und vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie zu erbringen.
  • Terminketten für die Rezeption erleichtern die Terminvergabe und Sicherstellung der Terminfolge.
  • Bei der Position ATG handelt es sich um eine Leistung, die laut § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz nicht delegierbar ist, da eine medizinische Aufklärung über Diagnose, Therapie und Therapiealternativen die persönlicheLeistungserbringung durch einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin erfordert.
  • Die Leistung MHU kann an qualifiziertes Personal delegiert werden. Mit welchem Index der Entzündungszustand der Gingiva dokumentiert werden soll entscheidet die Praxis. Es ist jedoch sinnvoll, den gewählten Index während der gesamten Behandlungsstrecke beizubehalten, um die Befunde miteinander vergleichen zu können. Die MHU soll im zeitlichen Zusammenhang der AITerfolgen, das heißt, sie kann entweder vor, begleitend oder nach der AIT durchgeführt werden.
  • ATG, MHU und 04 können auch abgerechnet werden, wenn der*die Patient*in trotz wiederholter Aufforderung nicht zur AIT erscheint.
  • Die UPT soll die Ergebnisse der antiinfektiösen Therapie sichern. Drei bis sechs Monate nach Abschluss der AIT erfolgt die Befundevaluation: BEVa. Sind keine weiteren Maßnahmen nach Bema-Nr. CPT erforderlich, so kann in derselben Sitzung mit der UPT begonnen werden. Wenn sich bei der BEVa herausstellt, dass ein offenes Vorgehen erforderlich ist, so erfolgt drei bis sechs Monate nach Abschluss der CPT die erneute Befundevaluation: BEVb.
  • Ist ein offenes Vorgehen erforderlich, so muss dies der Krankenkasse auf dem Vordruck angezeigt werden. Eine Genehmigung ist nicht notwendig.
  • Lehnt der*die Patient*in die CPT ab, so ist dies zu dokumentieren. Die UPT kann dennoch durchgeführt werden.
  • Hat der*die Patient*in Implantate, sollte er oder sie im Vorfeld darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Reinigung der Implantate nicht im Rahmen der UPT abgerechnet werden kann.
  • Wenn der*die Patient*in wiederholt einen UPT-Termin versäumt, behält der*die Patient*in trotzdem Anspruch auf weitere UPT- Leistungen. Die versäumte UPT entfällt oder wird über GOZ abgerechnet.
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