Vergessene Leistungen in der Zahnarztpraxis

In unserer monatlichen Serie stellt DH Yvonne Garske (@yvonne_dh_deluxe_) auf Instagram Konzepte vor, wie Sie Ihren #Praxisalltag effektiver und fehlerfrei gestalten können. Hier lesen Sie den ungekürzten Beitrag.

von Yvonne Garske, DH
11.08.2022

Fehler vermeiden mit Yvonne Aug 22
Anzeige

Erbrachte Leistungen, die nicht abgerechnet werden, sind in Zahnarztpraxen kein Einzelfall. Diese „vergessenen Leistungen“ stellen einen großen Kostenfaktor dar. Ein häufiger und entscheidender Grund für unnötige Abrechnungsverluste sind fehlende Informationen durch eine unzureichende Dokumentation aller erbrachten Leistungen. Je detaillierter die Dokumentation der Behandlung ist, desto besser können die Kolleginnen aus der Abrechnung die Behandlung nachvollziehen, die erbrachten Leistungen erkennen und gegebenenfalls steigern - denn „Kleinvieh macht auch Mist“

Gerade die bmF oder Verbrauchsmaterialien werden gerne übersehen oder nicht notiert.

Wenn diese Leistungen nicht klar in der Dokumentation ersichtlich sind, wurden diese zwar erbracht, können in der Abrechnung aber nicht erkannt und somit nicht berechnet werden.

Einfacher kann es sein, wenn die Praxis mit Textbausteinen und/oder Leistungsketten arbeitet und diese dann individuell ergänzt. Liegen Erschwernisse bei der Behandlung vor, können diese über einen angemessenen Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. (GOZ) Ein Grund für besondere Schwierigkeiten kann ein erhöhter zeitlicher Aufwand sein.

Im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung können dies zum Beispiel: eine eingeschränkte Mundöffnung, erhöhter Speichelfluss, Lippen - oder Zungendruck, erhöhter Würgereiz, sehr harte, schwer entfernbare Ablagerungen bei starken Rauchern, das arbeiten ohne Pulverstrahlgerät - z.B bei COPD Patienten*innen sein. Je nach dem tatsächlichen Aufwand, der für die professionelle Zahnreinigung erforderlich ist, können zusätzlich zur GOZ 1040 weitere Leistungen berechnet werden. Der Mundhygienestatus, die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen oder die Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen sind gängig. Des Weiteren gehört zu der professionellen Reinigung neben der Politur auch die Glättung und Beseitigung scharfer Kanten (4030) oder die Füllungspolitur (2130) - solche Leistungen werden zu wenig genutzt und/oder vergessen zu berechnen. 

 

TIPP!

Habt ihr noch Abrechnungstipps? Gerne teilen! 

Kommentar schreiben

Die Meinung und Diskussion unserer Nutzer ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie im Sinne einer angenehmen Kommunikation auf unsere Netiquette. Vielen Dank!

Pflichtfeld *