SCHWEIGEPFLICHTSENTBINDUNG

Die Weitergabe von Patientendaten ist nur mit einer Einwilligung des Patienten nicht strafbar. Wir erklären den Unterschied zwischen einer ausdrücklichen, einer stillschweigenden und einer mutmaßlichen Entbindung.

von Dr. Judith Schimann, Zahnärztin und freie Autorin, Kleinmachnow
03.03.2017

Schweigeplichtsentbindung
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