Kann ein Desinfektionsmittel hautverträglich sein?

(kib) Desinfektionsmittel sind meist Biozide. Oftmals werden sie mit Hinweisen versehen, die die Produkte als umweltfreundlich, natürlich und gut hautverträglich beschreiben. Doch kann ein Biozid das überhaupt sein? Das wird zurzeit gerichtlich geklärt.

19.06.2023

Desinfektionsmittel wird auf Hand gegeben
© Foto: Rodja / stock.adobe.com
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Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit klären, ob für Desinfektionsmittel mit Aussagen wie „hautfreundlich“, „sanft zur Haut“, „hautfreundliche Produktlösung“ oder „Hautverträglichkeit“ geworben werden darf, heißt es in einer Mitteilung des Verbunds für Angewandte Hygiene e. V.

Hintergrund

Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe im November letzten Jahres entschieden hatte, dass diese Aussagen zulässig seien, hatte die Wettbewerbszentrale Revision eingelegt. Im April 2023 hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, das Verfahren auszusetzen und die Frage, ob Desinfektionsmittel mit Angaben wie „hautfreundlich“ beworben werden dürfen, dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Biozidverordnung regelt Werbeaussagen

Welche Werbeaussagen für biozidhaltige Desinfektionsmittel zulässig sind, regelt die Biozidverordnung. Demnach sind beispielsweise Aussagen wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“ oder „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder auch „unschädlich“ und „natürlich“ nicht zulässig. Daneben gibt es weitere „ähnliche“ Hinweise, die nicht zulässig sind, wie zum Beispiel „Bio“ oder „reine Naturprodukte“. Und um solch einen ähnlichen Hinweis ging es auch in der Revisionsinstanz, nämlich um den Begriff „hautfreundlich“.

Hierzu möchte der Bundesgerichtshof nun vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob unter „ähnlichen“ Hinweisen nur solche in einer Werbung enthaltenen Hinweise zu verstehen sind, die genauso wie die in der Biozidverordnung ausdrücklich aufgezählten Begriffe die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit in pauschaler Weise verharmlosen.

Oder aber ob darunter auch alle Begriffe, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit einen den konkret aufgezählten Begriffen vergleichbaren verharmlosenden, nicht aber zwingend auch einen generalisierenden Gehalt wie diese aufweisen.

Quelle: Verbund für Angewandte Hygiene e.V., Wettbewerbszentrale

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