Von Wunsch-Sectio und gelungener Pränataldiagnostik

Ablehnen lässt sich der immer häufiger geäußerte Wunsch nach einem Kaiserschnitt kaum. Was also tun, wenn das Gegenüber eine vaginale Entbindung ablehnt? Konkrete Empfehlungen gibt die topaktuelle S3-Leitlinie „Sectio caesarea“. Ebenfalls wichtig: eine juristisch wasserfeste Pränataldiagnostik.

von Dr. Beate Fessler
15.04.2021

Schwangere Frau und Gynäkologin mit Mundschutz bei Ultraschalluntersuchung:
© Foto: Castelan Cruz Ricardo / Eyepix / abaca / picture alliance (Symbolbild mit Fotomodellen)
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Die Sectiorate in Deutschland ist hoch und sie steigt stetig. Die damit einhergehenden Probleme treten vor allem in den Folgeschwangerschaften auf. Wenn die Frauen später nicht mehr schwanger werden wollen, sei eine Sectio caesarea in Ordnung, so Professor Dr. Frank Louwen, Universitätsklinikum Frankfurt. Um aber den Trend zum Kaiserschnitt zu stoppen, reichen aus seiner Sicht Appelle nicht aus. Notwendig sei ein gesamtgesellschaftliches Umdenken.

Wunsch-Sectio? Konsens-basiert aufklären!

Äußert die Frau den Wunsch nach einer Kaiserschnittentbindung , sollte, so Louwen, nach den konsens-basierten Empfehlungen der topaktuellen S3-Leitlinie „Die Sectio caesarea" (AWMF 015-084) vorgegangen werden. 

Es gilt die Gründe der Patientin für diesen Wunsch zu identifizieren, ihn zu diskutieren und die Gesprächsinhalte zu dokumentieren. Risiken und Nutzen im Vergleich zu einer vaginalen Geburt sollten ebenfalls besprochen und auch hier der Inhalt des Gesprächs festgehalten werden. Die Evidenz in den verschiedenen Bereichen sei dabei genau zu erläutern. Bleibt die Frau bei ihrem Wunsch, trotz eines ausführlichen Gesprächs und im Bedarfsfall der Unterstützung durch eine auf dem Gebiet der perinatalen psychischen Gesundheit mit Fokus Geburtsangst spezialisierte Fachperson, soll dieser Wunsch gewährt werden. „Wunsch-Sectiones dürfen nicht abgelehnt werden“, so Louwen.

Aus für das „Baby-Fernsehen“

Wie die Aufklärung der Patientin hinsichtlich der Pränataldiagnostik aussehen muss, erläuterte der Jurist Dr. iur. Rudolf Ratzel, München. Mindeststandard sind die Mutterschafts-Richtlinien. Er drängte allerdings bei entsprechender Konstellation auf interkollegiale Zusammenarbeit. So sollte bei schwangeren Frauen mit Diabetes mellitus oder Hypertonie ein*e Internist*in hinzugezogen werden, bei einer Epilepsie die Patientin insbesondere wegen der Medikation in die Neurologie überwiesen werden.

Bei der Sonographie ist das Stufenkonzept einzuhalten. Zu beachten sei , dass es sich um eine Screening und nicht um eine gezielte Fehlersuche handelt. „Es muss also nicht alles erkannt werden.“ Seit 2021 untersagt der Gesetzgeber allerdings Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung ohne medizinische Indikation. Sprich: „Baby-Fernsehen“ ist verboten, bei medizinischer Indikation ist eine Sonographie aber immer möglich. Das CTG, so Ratzel, muss mindestens 30 Minuten laufen um aussagefähig zu sein. Die Risiken der invasiven Pränataldiagnostik, insbesondere Chorionzottenbiopsie und Amniozentese, gelten inzwischen als vernachlässigbar. Wichtig seien der richtige Zeitpunkt der Intervention und der richtige Risikoansatz.

Schwanger in Corona-Zeiten?

Mehr Informationen zum Thema „Schwangerschaft und Corona“ soll schon bald eine deutsche Registerstudie für Schwangere mit SARS-Cov-2-Infektionen, die das Ziel hat die Komplikationsraten im Vergleich zu nicht-infizierten Schwangeren zu erfassen. Ausgewertet werden 56 Fälle von 15 Standorten, die zwischen 1.4.2020 und 1.4.2021 erhoben wurden.

Quelle: Basierend auf: Hauptthema: Geburtshilfe, FOKO digital 2021, 5. März 2021

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