DARFS EIN BISSCHEN MEHR SEIN?

In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2015 zum Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeit, die während der Nachtzeit geleistet wird, ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn als angemessen. Das Einkommensteuergesetz sieht für Nachtarbeit spezifizierte Steuerfreiheit vor. Davon mag der Zahnarzt nur träumen, denn leider gilt diese Regelung nicht für ihn. Die bescheidenen Zuschläge unterliegen in jedem Fall der vollen Steuerpflicht.

von Dr. Dr. Josef Schardt, Arzt und Zahnarzt, Waldbrunn
03.02.2017

1
© Foto: Matthias Buehner / Fotolia
Anzeige
Kommentar schreiben

Die Meinung und Diskussion unserer Nutzer ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie im Sinne einer angenehmen Kommunikation auf unsere Netiquette. Vielen Dank!

Pflichtfeld *
Inhaltsverzeichnis