DIE SCHWEIGEPFLICHT

"Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach draußen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf." Was schon in der Antike im hippokratischen Eid aufgezählt wird, hat auch heute für alle in den Heilberufen Tätigen eine wichtige Priorität. Die ärztliche Schweigepflicht wird als eine der höchsten Berufs- und Standespflichten des Arztes gewertet. Sie ist sowohl im Berufsrecht (vgl. § 7 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer) als auch im Strafrecht (§ 203 Strafgesetzbuch [StGB]) normiert.

von Dr. Judith Schimann, Zahnärztin und freie Journalistin, Kleinmachnow
03.02.2017

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