E-Rezept-Pflicht ab 2024: Das sollten Zahnärzte wissen

Seit kurzem liegt ein Gesetzentwurf vor, mit dem Zahnarztpraxen ab dem 1. Januar 2024 zur Nutzung des E-Rezepts verpflichtet werden sollen, sodass Vertragszahnärzte voraussichtlich ab Januar apothekenpflichtige Arzneimittel elektronisch verordnen müssen.

10.11.2023

Das E-Rezept
© Foto: Ulrich Zillmann / FotoMedienService / picture alliance
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Deshalb sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte bereits jetzt die entsprechenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen treffen, damit die Umstellung reibungslos funktioniert.

Der Übergangszeitraum bis zum Jahreswechsel sollte genutzt werden, um die erforderliche Technik bereitzustellen und deren Funktion zu erproben.

Dazu zählen:

  • Ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) mit einem Konnektor (ab PTV4+)
  • Kartenterminals
  • die Aktualisierung der Praxissoftware
  • ein persönlicher eZahnarztausweis (HBA)

E-Rezept: Zahnärzte brauchen einen HBA

Ein E-Rezept muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden, eine Signatur per Praxisausweis (SMC-B) ist beim E-Rezept ausgeschlossen und auch nicht als Ersatzverfahren vorgesehen. Eine qualifizierte elektronische Signatur besitzt dabei die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine handschriftliche Unterschrift und wird unter anderem auch für die Erstellung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder einem digitalen Heil- und Kostenplan (EBZ) benötigt.

Die Person, die im E-Rezept als Ausstellende eingetragen ist, muss dieses auch mit ihrem eigenen HBA signieren.

Das bedeutet, dass jede Person in einer Zahnarztpraxis, die Verordnungen erstellt, einen persönlichen, beim Anbieter freigeschalteten und aktivierten HBA benötigt.

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die künftig E-Rezepte erstellen wollen und noch keinen persönlichen HBA besitzen, sollten deshalb schnellstmöglich einen Antrag stellen. Spätestens zum 1. Januar 2024 ist das Ausstellen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ansonsten nicht mehr regelhaft möglich.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Nichtumsetzung der E-Rezept-Pflicht den Praxen potenziell Sanktionen in Form der Kürzung von Vergütung und monatlicher TI-Pauschale drohen.

E-Rezept – Namensabgleich vor Erstellung der Signatur

Einige Praxen berichten, dass einige Praxisverwaltungssysteme in bestimmten Fällen Warnhinweise anzeigen, die gemäß den aktuellen Regelungen nicht mehr notwendig sind. Dies betrifft insbesondere den Namensabgleich zwischen dem Verordner und dem Unterzeichner des E-Rezepts. Aufgrund unterschiedlicher Interpretationen der Arzneimittelverordnung (AMVV) war diese Warnung bisher angebracht.

In der Gesellschafterversammlung der Gematik am 22. Juni wurde nun jedoch beschlossen, dass Abweichungen in den beiden Namensfeldern nicht mehr prozessverhindernd sind. Gemäß diesem Beschluss ist der Name im Signaturzertifikat (des HBA) führend und ein Abgleich der Namen ist nicht mehr erforderlich! Die Person, die das E-Rezept mit ihrem HBA signiert, ist verantwortlich für die Verordnung.

Sollte also das Praxisverwaltungssystem vor Erstellung eines E-Rezeptes anmerken, dass im Zertifikat des HBA beispielsweise ein Titel oder ein (zweiter) Vorname fehlt, kann der Hinweis ignoriert werden. Grundsätzlich sollte die HBA-Inhaberin beziehungsweise der HBA-Inhaber zwar weiterhin im Verordnungsdatensatz stehen, Abweichungen führen aber nicht zu einer Ungültigkeit der Verordnung oder zu Retaxationen. Titel sind im HBA-Zertifikat per se nicht enthalten.

Quelle: Zahnärztekammer Nordrhein

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