Präventionsleistungen für pflegebedürftige Patienten und Menschen mit Behinderungen

Seit dem 01.07.2018 enthält der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) Gebührenziffern für Prophylaxeleistungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen nach § 22a Sozialgesetzbuch V (SGB V). Diese Ziffern sind berechenbar unabhängig davon, ob der Patient in einer Einrichtung oder der häuslichen Umgebung aufgesucht wird oder in der Lage ist, die Praxis aufzusuchen. Wichtig ist die Dokumentation der Bescheide über die Pflegebedürftigkeit oder Eingliederungshilfe!

von Sabine Schnug-Schröder, ZMV, Brilon
28.10.2019

Ausgabe 06/2019 wipra190623.jpg
© Foto: Ocskay Mark / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodell)
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